Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8‘907.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ sel. die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘197.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für das oberinstanzliche Verfahren wird das Honorar gestützt auf die von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichte, undatierte Honorarnote (pag. 1084) auf CHF 324.00 festgesetzt.