Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das Berufungsverfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 675.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25.2 Rechtsanwalt E.________ Erstinstanzlich wird die Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ auf CHF 8‘907.40 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8‘907.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.___