mit Honorarnote vom 29. August 2017 (pag. 1082 f.) einen Aufwand von 16 Stunden geltend, was die Kammer nach einer Kürzung der oberinstanzlichen Verhandlungsdauer auf 2,5 Stunden als geboten und angemessen erachtet. Insgesamt werden somit 12,5 Stunden abgegolten. Somit wird die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ im oberinstanzlichen Verfahren auf CHF 2‘775.60 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das Berufungsverfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.___