Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die auf die Schuldsprüche entfallende auszurichtende Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘620.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Betreffend die auf den Freispruch entfallende Entschädigung entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht. Oberinstanzlich macht Fürsprecher B.________ mit Honorarnote vom 29. August 2017 (pag.