I.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), ausmachend CHF 1‘156.85. Demgegenüber entfallen 6/7 der Entschädigung auf die Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung, Diebstahls, Fahrens in angetrunkenem Zustand, grober und mehrfach begangener einfacher Verkehrsregelverletzung, ausmachend CHF 6‘941.00 (Ziff. IV.1. des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die auf die Schuldsprüche entfallende auszurichtende Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.___