Im Umfang von 1/7 wurden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 762.10, bereits rechtskräftig dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge vollumfänglichen Unterliegens hat der Beschuldigte die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, sich belaufend auf CHF 3‘000.00, zu tragen.