24. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5‘172.50 (= CHF 4‘572.50 + CHF 600.00 für die schriftliche Urteilsbegründung; entsprechend 6/7 der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten), zu verurteilen. Im Umfang von 1/7 wurden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 762.10, bereits rechtskräftig dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt.