Dass der Beschuldigte die Situation in diesem Moment ausnutzte, der Straf- und Zivilklägerin ins Badezimmer folgte und sie sexuell nötigte, muss das von der Straf- und Zivilklägerin erlebte Gefühl des Ausgeliefertseins und des Vertrauensbruchs zweifellos verstärkt und nicht unerheblich zu deren Traumatisierung beigetragen haben. In diesem Zusammenhang verweist die Kammer auch auf die Videoeinvernahme der Straf- und Zivilklägerin; genau an der Stelle, als sie auf den Vorfall im Badezimmer zu sprechen kommt, beginnt die Straf- und Zivilklägerin zu weinen (vgl. auch pag. 338 Z. 314 ff.). VI. Kosten und Entschädigung