Was die erstinstanzlich ausgesprochene Genugtuungshöhe anbelangt, so erachtet die Kammer diese als eher hoch, aber noch angemessen. Ergänzend hält sie mit Bezug auf das Verschulden des Beschuldigten weiter fest, dass sich die Straf- und Zivilklägerin von diesem, wie sie mehrfach aussagte, eigentlich Hilfe erhoffte. Dies geht auch daraus hervor, dass sie den Beschuldigten unmittelbar vor dem Übergriff in der Badewanne um ein Handtuch bat, was sie nicht getan hätte, wenn sie damit gerechnet hätte, dass er ihr in die Dusche folgen würde.