In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte nicht der einzige Verursacher ist sowie des durch die Privatklägerin nicht optimal genutzten Therapieangebots erachtet das Gericht eine Genugtuungssumme von CHF 2‘500.00 als angemessen. 34 Deshalb ist A.________ weiter zu verurteilen zur Bezahlung von CHF 2‘500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 08.09.2011 an die Privatklägerin C.________. Soweit weitergehend wird die Forderung der Privatklägerin C.________ abgewiesen.»