Nichtsdestotrotz ist beweismässig erstellt, dass C.________ unter anderem auch aufgrund des angeklagten Vorfalles mit dem Beschuldigten in der Badewanne vom 08.09.2011 eine posttraumatische Belastungsstörung erlitt. Dass diese sexuelle Nötigung widerrechtlich ist, muss nicht weiter ausgeführt werden. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Handlung, der Körperverletzung und der immateriellen Unbill sowie das Vorliegen von Verschulden sind ebenfalls zu bejahen.