Aktuell befindet sich die Straf- und Zivilklägerin offenbar nicht mehr in therapeutischer Behandlung (vgl. Eingabe von Rechtsanwalt E.________ vom 10. April 2017, pag. 1032). In der Gesamtwürdigung, welcher sich die Kammer grundsätzlich anschliesst, hielt die Vorinstanz zutreffend Folgendes fest (pag. 996 f., S. 62 f. Entscheidbegründung): «Aus den obgenannten Therapieberichten geht klar hervor, dass C.________ vom Vorfall des 08.09.2011 geprägt wurde. Es entstand eine posttraumatische Belastungsstörung, die mehrere mehrwöchige Klinikaufenthalte zur Folge hatte.