_ äusserte sich oberinstanzlich weder zum Genugtuungsanspruch, noch zur Genugtuungshöhe. Die Vorinstanz hat die Genugtuungshöhe ausführlich und nachvollziehbar begründet. Namentlich hat sie sich mit den diversen sich in den Akten befindlichen Arztund Therapieberichten, welche den Zustand der Straf- und Zivilklägerin unmittelbar nach dem Ereignis aber auch dessen längerfristige Auswirkungen auf sie schildern, eingehend auseinandergesetzt (vgl. pag. 992 ff., S. 58 ff. Entscheidbegründung). Aktuell befindet sich die Straf- und Zivilklägerin offenbar nicht mehr in therapeutischer Behandlung (vgl. Eingabe von Rechtsanwalt E.___