Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte die Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5‘000.00, zuzüglich Verzugszins seit dem Deliktszeitpunkt (vgl. pag. 924). Die Vorinstanz sprach ihr eine solche in der Höhe von CHF 2‘500.00 zu (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 932). Mangels eigenständiger Berufung bzw. Anschlussberufung steht eine Erhöhung des Betrages durch die Kammer nicht zur Diskussion. Rechtsanwalt D.________ äusserte sich oberinstanzlich weder zum Genugtuungsanspruch, noch zur Genugtuungshöhe.