33 Mit der Bejahung des Tatbestandes des Diebstahls (vgl. dazu III.10. Diebstahl hiervor) sind die Voraussetzungen für eine Entschädigung in der Höhe des Deliktsbetrages gestützt auf Art. 41 OR ohne Weiteres erfüllt. Es wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. pag. 991, S. 57 Entscheidbegründung). 23. Genugtuung Im erstinstanzlichen Verfahren beantragte die Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5‘000.00, zuzüglich Verzugszins seit dem Deliktszeitpunkt (vgl. pag.