19. Tagessatzhöhe Der Beschuldigte ist erwerbslos und wird durch das Sozialamt unterstützt (vgl. pag. 1047, pag. 1050 sowie die Angaben des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1067 Z. 14 ff.). Angesichts dessen erscheint eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00 als angemessen (vgl. dazu auch die entsprechenden Anträge der Verteidigung, pag. 1022 und pag. 1073).