In Bezug auf den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung scheint zudem ein Denkzettel aus spezialpräventiven Gesichtspunkten notwendig, zumal sich der Beschuldigte nicht einsichtig zeigt. Die Höhe der erstinstanzlich ausgesprochenen Verbindungsbusse von 35 Tagessätzen erscheint der Kammer als angemessen.