42 Abs. 1 StGB aufzuschieben, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen ist. Die Vorinstanz erachtete die Ausfällung einer Verbindungsbusse vorliegend als notwendig und setzte diese auf 35 Tagessätze fest (vgl. pag. 990, S. 56 Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich dieser Einschätzung an, wobei sich die Begründung dafür, was den Diebstahl und die SVG-Delikte anbelangt, vorab aus der Schnittstellenproblematik ergibt. In Bezug auf den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung scheint zudem ein Denkzettel aus spezialpräventiven Gesichtspunkten notwendig, zumal sich der Beschuldigte nicht einsichtig zeigt.