32 18. Anrechnung Polizeihaft, bedingter Strafvollzug und Verbindungsbusse Die ausgestandene Polizeihaft von 2 Tagen ist auf die Geldstrafe anzurechnen. Angesichts der fehlenden Vorstrafen sowie der heutigen Lebensumstände des Beschuldigten ist vom Fehlen einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Der Vollzug der Geldstrafe ist infolgedessen in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen ist.