Schliesslich kann nach Auffassung der Kammer auch der Vorinstanz in Bezug auf die Verfahrensdauer kein Vorwurf gemacht werden; das erstinstanzliche Urteil erging bereits rund ein Jahr nach Anklageerhebung. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die gesamte Verfahrensdauer von rund 6 Jahren auf den ersten Blick zwar lang erscheinen mag, die Dauer jedoch vordergründig im deliktischen Verhalten des Beschuldigten begründet liegt. Vor diesem Hintergrund ist das Beschleunigungsgebot nicht verletzt und es rechtfertigt sich entsprechend keine Reduktion des Strafmasses.