I.3. der Anklageschrift). Zwischen dem letzten Delikt (grobe Verkehrsregelverletzung, begangen am 20. September 2014 in Zürich) und der Anklageerhebung verging somit lediglich noch rund ein Jahr, während welchem die Staatsanwaltschaft eine ergänzende Untersuchung durchzuführen hatte. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft in der Zeit von Ende Dezember 2014 bis Ende Januar 2015 ein Gerichtsstandsverfahren mit dem Kanton Zürich abzuwickeln hatte (vgl. pag. 16 ff.). Schliesslich kann nach Auffassung der Kammer auch der Vorinstanz in Bezug auf die Verfahrensdauer kein Vorwurf gemacht werden;