1076). Die Kammer hält diesbezüglich fest, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten sowie gegen G.________ und F.________ betreffend die Vorwürfe der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung tatsächlich bereits mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 eingestellt wurde – mit Ausnahme des heute noch Verfahrensgegenstand bildenden Vorfalles im Badezimmer, angeklagt als sexuelle Nötigung (vgl. pag. 771 ff.). Die Anklageschrift datiert erst vom 14. Oktober 2015 (pag.