Betreffend die grobe Verkehrsregelverletzung hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte einen ungenügenden Abstand wahrte, als er auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h auf einer Strecke von ca. 300 Metern einem Patrouillenfahrzeug der Kantonspolizei Zürich mit einem Abstand von lediglich 6 bis 8 Metern (ca. 0,25 Sekunden) folgte. Dadurch gefährdeter er die Verkehrssicherheit, wobei er vorsätzlich handelte. Unter Berücksichtigung der VBRS- Richtlinien ist hierfür von einer Strafe von 20 Strafeinheiten bzw. 20 Tagessätzen auszugehen. 15.4 Mehrfacher Betrug gemäss Strafbefehl vom 18. Juli 2017