Er handelte vorsätzlich. Unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer für diese Widerhandlung eine Strafe von 30 Strafeinheiten bzw. 30 Tagessätzen als angemessen. 15.3 Grobe Verkehrsregelverletzung Betreffend die grobe Verkehrsregelverletzung hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte einen ungenügenden Abstand wahrte, als er auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h auf einer Strecke von ca. 300 Metern einem Patrouillenfahrzeug der Kantonspolizei Zürich mit einem Abstand von lediglich 6 bis 8 Metern (ca. 0,25 Sekunden) folgte.