Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und offenbarte eine niedrige Gesinnung, indem er die Straf- und Zivilklägerin, welche als Gast in seiner Wohnung anwesend war, mit welcher er sexuelle Handlungen vorgenommen hatte und welche in einer für ihn erkennbar schlechten physischen und psychischen Verfassung war, zusätzlich noch bestahl. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen, wenn auch aus deliktsimmanentem und somit neutral zu gewichtendem Grund der persönlichen Bereicherung. Die Vorinstanz fällte für dieses Delikt eine Strafe von 10 Strafeinheiten aus (vgl. pag. 988, S. 54 Entscheidbegründung).