15. Asperation für die weiteren Delikte 15.1 Diebstahl Der Deliktsbetrag von CHF 400.00 ist zwar relativ gering, für die damals noch jugendliche, nicht berufstätige Straf- und Zivilklägerin, welche über nicht viel Geld verfügte, jedoch von nicht unerheblicher Bedeutung. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und offenbarte eine niedrige Gesinnung, indem er die Straf- und Zivilklägerin, welche als Gast in seiner Wohnung anwesend war, mit welcher er sexuelle Handlungen vorgenommen hatte und welche in einer für ihn erkennbar schlechten physischen und psychischen Verfassung war, zusätzlich noch bestahl.