1049). Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Hauptvorwürfe der sexuellen Nötigung und des Diebstahls konsequent bestreitet, was jedoch sein gutes Recht ist und nicht zu seinem Nachteil gewichtet werden darf. Den Behörden gegenüber verhielt er sich im Verfahren stets korrekt. Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen.