14.2 Subjektive Tatkomponenten Betreffend die Willensrichtung und Beweggründe hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus sexuellen, mithin rein egoistischen Motiven handelte. Letzteres ist allerdings tatbestandsimmanent und somit neutral zu gewichten. Unter dem Titel der Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist sodann zu berücksichtigen, dass die Vermeidbarkeit offensichtlich gegeben war. Es liegen keine Hinweise für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit vor.