Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Beschuldigte vorliegend ein «leichtes» Opfer aussuchte; die Strafund Zivilklägerin war durch die vorangehenden Ereignisse in einer auch für den Beschuldigten klar erkennbaren schlechten psychischen und physischen Verfassung, entsprechend leicht war es für den Beschuldigten, sie zu überrumpeln. Dennoch leistete sie klaren Widerstand, sowohl verbal als auch indem sie den Beschuldigten zunächst vor dem Badezimmer auf den Kopf schlug und ihn dann in der Badewanne mit heissem Wasser bespritzte. Diesen für ihn klar erkennbaren