14. Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung 14.1 Objektive Tatkomponenten Unter dem Titel der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts hält die Kammer fest, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolgs insofern noch als leicht einzustufen ist, als die sexuelle Handlung einzig in einer kurzen Berührung der Brüste und des Vaginalbereichs der Straf- und Zivilklägerin bestand und die Nötigungshandlung im Ausnutzen der psychischen Verfassung des Opfers sowie der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten, dieser jedoch keine körperliche Gewalt anwendete.