Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe (Urteil BGer 6B_384/2009 vom 5. November 2009, E. 3.5.3 mit Hinweisen). Aus dem mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung eingeholten aktuellen Strafregisterauszug vom 9. August 2017 (pag.