12. Strafart und Gesamtstrafenbildung Es wird vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu Strafart und Gesamtstrafenbildung verwiesen (vgl. pag. 986, S. 52 Entscheidbegründung). Im Sinne einer Vorbemerkung hält die Kammer sodann fest, dass für sämtliche Delikte im vorliegenden Fall für sich allein betrachtet eine Geldstrafe auszufällen wäre, mithin die Voraussetzung für die Ausfällung einer Gesamtstrafe erfüllt sind (vgl. dazu auch die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 988 f., S. 54 f. Entscheidbegründung).