Die Kammer kann sich auch dieser Subsumtion vollumfänglich anschliessen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach des Diebstahls, begangen am 8. September 2011 in Zollikofen z.N. der Straf- und Zivilklägerin, schuldig erklärt. IV. Strafzumessung 11. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung und Strafrahmen Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung sowie den Strafrahmen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 985 f., S. 51 f. Entscheidbegründung).