Der Beschuldigte wusste, dass die Tasche und das Geld Eigentum von C.________ war und entwendete das Geld damit vorsätzlich. Er tat dies sodann in Absicht, das Geld sich und F.________ anzueignen. Diese Absicht bestand bereits im Zeitpunkt der Wegnahme des Geldes. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist ebenfalls zu bejahen. Er wollte sich durch das fremde Geld bereichern. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.»