Der Gewahrsam der Privatklägerin über ihre Tasche und deren Inhalt ist klar zu bejahen. Sie hatte sowohl die Herrschaftsmacht (die Tasche befand sich nur wenige Meter von der Privatklägerin entfernt, an der Stelle, an welcher sie sie vorübergehend für die Zeit ihres Aufenthaltes in der Wohnung des Beschuldigten deponiert hatte) als auch den Herrschaftswillen (sie wusste, dass sich der Barbetrag in ihrer Tasche befand und wollte diesen behalten). Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.