Das Geld befand sich im Portemonnaie in der Tasche von C.________ und gehörte dieser, womit es sich für den Beschuldigten um eine fremde, bewegliche Sache handelte. Der Beschuldigte entfernte dieses Geld gegen ihren Willen aus der Tasche der Privatklägerin. Der Gewahrsam der Privatklägerin über ihre Tasche und deren Inhalt ist klar zu bejahen.