27 10. Diebstahl Auch die vorinstanzlichen Ausführungen zu den theoretischen Grundlagen von Art. 139 Ziff. 1 StGB sind korrekt, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 979, S. 45 Entscheidbegründung). Die Vorinstanz begründete in der Folge den Schuldspruch wegen Diebstahls wie folgt (pag. 979 f., S. 45 f. Entscheidbegründung): «Der Beschuldigte hat gemäss Beweisergebnis CHF 400.00 aus der Tasche der Privatklägerin genommen und davon CHF 100.00 an F.________ weitergegeben.