unter diesen Umständen muss dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass die Straf- und Zivilklägerin von ihm nicht (mehr) angefasst werden wollte. Mit der Vorinstanz ist das Vorliegen von Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe zu verneinen und der Beschuldigte demnach schuldig zu erklären der sexuellen Nötigung, begangen am 8. September 2011 in Zollikofen z.N. der Strafund Zivilklägerin.