te. Zum subjektiven Tatbestand ist weiter festzuhalten, dass auch wenn die Straf- und Zivilklägerin zuvor bei den sexuellen Handlungen teilweise mitgemacht oder sich zumindest nicht aktiv dagegen gewehrt hatte, der Beschuldigte daraus nicht auf ein generelles Einverständnis zu weiteren sexuellen Handlungen schliessen durfte, insbesondere nicht zu solchen mit ihm während des Duschens. Er selber sagte mehrfach klar aus, dass er nicht nur wahrgenommen habe, dass die Straf- und Zivilklägerin geweint habe, sondern dass sie auch gesagt habe, sie habe nach dem Geschlechtsverkehr mit G.________ Schmerzen an der Vagina.