Es war ihr vor diesem Hintergrund keine grössere Abwehr zumutbar. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist ausserdem wesentlich, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten bereits vor dem Betreten des Badezimmers, als er sie hochhob und ins Schlafzimmer zurück tragen wollte, auf den Kopf schlug, weinte und ihm unzweideutig zu verstehen gab, dass sie nicht von ihm angefasst werden wollte, dafür aber nach Hause gehen woll-