Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Ergänzend verweist sie betreffend die von der Straf- und Zivilklägerin geforderte Gegenwehr auf die räumlich eng begrenzten Örtlichkeiten des Badezimmers (vgl. dazu insbesondere die Fotografien auf pag. 201 f.) sowie auf die physisch mächtige Erscheinung des Beschuldigten. Die Straf- und Zivilklägerin befand sich mit anderen Worten im Badezimmer in einer Zwangssituation; der Beschuldigte versperrte ihr mit seiner Anwesenheit den Ausweg sowohl aus der Badewanne, als auch aus dem engen und kleinen Badezimmer. Es war ihr vor diesem Hintergrund keine grössere Abwehr zumutbar.