C.________ hatte bereits vor dem Badezimmer, als der Beschuldigte sie hochhob und danach im Bad deutlich geäussert, dass sie keine sexuellen Handlungen wolle. Zudem hatte sie dabei Tränen in den Augen, was der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussagen als Zeichen dafür deutete, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei (vgl. pag. 250 Z. 26 f.; pag. 252 Z. 128 f.; pag. 263 Z. 63 f.; pag. 275 Z. 270 f.). Dass sie effektiv zu diesem Zeitpunkt Tränen in den Augen hatte, wird von C.________ bestätigt (pag. 337, Z. 307 f.). Der Beschuldigte wusste somit, dass er die sexuelle Handlung gegen den Willen von C.________ vornahm. Dass er von ihr kein aktives Mitwirken forderte (vgl. C.__