in einer ausweglosen Situation. Es war ihr mithin – ausser der verbal deutlich gemachten Ablehnung sowie des Abspritzen des Beschuldigten mit heissem Wasser – kein weiterer Widerstand zuzumuten. Damit ist das Nötigungsmittel des „unter-psychischen-Druck-setzens“ vorliegend erfüllt. Die Kausalität zwischen dem 26 psychischen Druck und der Duldung der sexuellen Handlungen ist ebenfalls zu bejahen. Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung ist damit erfüllt.