In dieser Situation hatte sie sich dem Beschuldigten gegenüber ausgeliefert gefühlt. Aufgrund der zuvor erlebten sexuellen Handlungen, der körperlichen Dominanz des Beschuldigten und des ebenfalls noch anwesenden G.________, der schlechten psychischen und physischen Verfassung der Privatklägerin sowie der fremden und vorübergehend abgeschlossenen Örtlichkeit (sie wusste, dass der Beschuldigte die Türe abgeschlossen hatte, nachdem sie in der Wohnung angekommen waren) sah sich C.________ in einer ausweglosen Situation.