_ befand sich bereits nackt in der Badewanne, trotz verbaler und physischer (Bespritzen mit heissem Wasser) Abwehrhandlungen liess der Beschuldigte sie nicht in Ruhe. Des Weiteren wusste C.________, dass sich zumindest G.________, mit welchem es kurz zuvor ebenfalls zu sexuellen Handlungen gekommen war, noch in der Wohnung befand. In dieser Situation hatte sie sich dem Beschuldigten gegenüber ausgeliefert gefühlt.