Der Beschuldigte wendete gegen C.________ keine physische Gewalt an. Aufgrund der gesamten Umstände musste sie befürchten, Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. Sie war nackt und begab sich ins Badezimmer, um zu duschen, als der Beschuldigte die Türe wieder aufstiess und zu ihr ins Badezimmer kam. Zudem war es bereits zuvor zu sexuellen Handlungen gekommen, in welche auch der Beschuldigte involviert gewesen war. Eine tatsituative Zwangssituation ist ebenfalls zu bejahen. C.________ befand sich bereits nackt in der Badewanne, trotz verbaler und physischer (Bespritzen mit heissem Wasser)