an die Brüste und Scheide gefasst und ging zudem mit dem Kopf zwischen ihre Beine, um sie oral zu stimulieren. Das Berühren des nackten weiblichen Geschlechtsteils sowie der nackten Brust stellt wie bereits erwähnt eine sexuelle Handlung dar. Zum Oralverkehr, welcher eine beischlafähnliche Handlung darstellen würde, ist es gemäss angeklagtem Sachverhalt nicht gekommen. Die Formulierung „um zu“ indiziert zwar die Absicht, nicht aber den Vollzug der beabsichtigten Handlung. Zu bejahen ist somit die sexuelle Handlung in Form des Anfassens von Brüsten und Scheide der Privatklägerin durch den Beschuldigten.