25 werden kann auch, dass die Straf- und Zivilklägerin das Geld vor dem Verlassen der Wohnung einsteckte. Und schliesslich ist die Annahme, dass F.________, der extra von Murten her zurückgekehrt war, um seinen Anteil zurückzubringen, dieses Geld unmittelbar danach doch wieder behändigt hätte, realitätsfremd. Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Geld schlussendlich beim Beschuldigten bzw. in dessen Wohnung verblieben ist. Damit ist auch der in Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 14. Oktober 2015 angeklagte Sachverhalt erstellt.