_, der sich ja gemäss den glaubhaften Aussagen von ihm selber und F.________, für die Rückgabe des Geldes stark gemacht hatte, dieses seinerseits eingesteckt hätte, wie der Beschuldigte geltend macht, ist nicht anzunehmen. Aufgrund der Sicherstellung von rund CHF 3'300.00 bei G.________ steht zudem fest, dass dieser am fraglichen Tag keinen akuten Geldbedarf hatte. Anders der Beschuldigte, welcher – wenn man davon ausgeht, dass von den bei ihm sichergestellten CHF 430.00 deren CHF 400.00 aus dem Diebstahl stammten – ohne den Diebstahl lediglich CHF 30.00 bei sich getragen hätte. Ausgeschlossen