277 Z. 320 ff.). Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der von der Straf- und Zivilklägerin genannte angeklagte Deliktsbetrag von CHF 400.00 korrekt ist. G.________, F.________ und der Beschuldigte sind sich einig, dass schlussendlich ein Teil des Geldes – CHF 100.00 oder CHF 200.00 – wieder auf der Kommode in der Wohnung des Beschuldigten lagen. Unklar ist jedoch, was anschliessend damit passierte. Dass G.________, der sich ja gemäss den glaubhaften Aussagen von ihm selber und F.________, für die Rückgabe des Geldes stark gemacht hatte, dieses seinerseits eingesteckt hätte, wie der Beschuldigte geltend macht, ist nicht anzunehmen.